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Thüringer Richtergesetz
nicht eingebaut sind die Änderungen von 2001

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen

§   1   Grundsatz
§   2   Geltungsbereich
§   3   Stellenausschreibung
§   4   Zuständigkeit
§   5   Richtereid
§   6   Fehlerhafte Ernennungsurkunden
§   7   Übertragung eines weiteren Richteramtes
§   8   Altersgrenze
§   9   Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung
§  10  Teilzeitbeschäftigung
§  11  Geltung des Beamtenrechts
§  12  Eid der ehrenamtlichen Richter

Zweiter Abschnitt:  Richterwahl

§  13  Aufgabe des Richterwahlausschusses
§  14  Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
§  15  Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder
§  16  Verpflichtung der Mitglieder
§  17  Ausschließung von der Mitwirkung
§  18  Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft
§  19  Einberufung des Richterwahlausschusses
§  20  Sitzungen des Richterwahlausschusses
§  21  Beschlußfähigkeit
§  22  Vorbereitung der Entscheidung
§  23  Ablehnung eines Richters
§  24  Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit
§  25  Geschäftsordnung

Dritter Abschnitt:  Richtervertretung
Erster Unterabschnitt:  Allgemeines

§  26  Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat
§  27  Wahlgrundsätze
§  28  Wahlberechtigung
§  29  Wahlvorstand
§  30  Beschlußfassung
§  31  Amtszeit
§  32  Rechtsstellung der Mitglieder
§  33  Ruhen der Mitgliedschaft
§  34  Ausscheiden von Mitgliedern
§  35  Eintritt der Ersatzmitglieder
§  36  Kosten und Sachaufwand
§  37  Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht
§  38  Rechtsweg

Zweiter Unterabschnitt:  Richterräte

§  39  Aufgaben des Richterrates
§  40  Bildung und Zusammensetzung der Richterräte
          und des Hauptrichterrates
§  41  Wählbarkeit
§  42  Zuständigkeiten
§  43  Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat
§  44  Geltung des Landespersonalvertretungsrechts

Dritter Unterabschnitt:  Präsidialrat

§  45  Aufgaben des Präsidialrats
§  46  Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats
§  47  Wählbarkeit
§  48  Verfahren bei Beteiligung
§  49  Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats

Vierter Abschnitt:  Richterdienstgerichte
Erster Unterabschnitt:  Errichtung und Zuständigkeit

§  50  Errichtung
§  51  Zuständigkeit
§  52  Zuständigkeit des Dienstgerichtshofes
§  53  Revision
§  54  Dienstaufsicht

Zweiter Unterabschnitt:  Besetzung

§  55  Mitglieder der Richterdienstgerichte
§  56  Besetzung der Richterdienstgerichte
§  57  Verbot der Amtsausübung
§  58  Erlöschen und Ruhen des Amtes
§  59  Besetzung der Richterdienstgerichte
          in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte
          und Mitglieder des Landesrechnungshofes

Dritter Unterabschnitt:  Disziplinarverfahren

§  60  Geltung des Thüringer Disziplinarrechts
§  61  Disziplinarmaßnahmen
§  62  Abordnung
§  63  Einleitungsbehörde
§  64  Entscheidungen des Dienstgerichts
§  65  Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt
§  66  Betreuer und Untersuchungsführer
§  67  Bekleidung mehrerer Ämter
§  68  Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
§  69  Besondere Bestimmungen

Vierter Unterabschnitt:  Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§  70  Anwendung der Bestimmungen der
          Verwaltungsgerichtsordnung
§  71  Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
§  72  Einleitung des Versetzungsverfahrens
§  73  Urteilsformel im Versetzungsverfahren
§  74  Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
          mit Zustimmung des Richters
§  75  Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-
          unfähigkeit ohne Zustimmung des Richters
§  76  Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-
          unfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter
§  77  Einleitung des Prüfungsverfahrens
§  78  Urteilsformel im Prüfungsverfahren
§  79  Aussetzung des Prüfungsverfahrens
§  80  Kostenentscheidung bei Feststellung der
          Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung
§  81  Prüfungsverfahren gegen Beamte des Landesrech-
          nungshofes, die richterliche Unabhängigkeit besitzen

Fünfter Abschnitt:  Staatsanwälte
Erster Unterabschnitt:  Allgemeines

§  82  Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts

Zweiter Unterabschnitt:  Vertretung der Staatsanwälte

§  83  Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte
          und des Hauptstaatsanwaltsrats
§  84  Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte
          und des Hauptstaatsanwaltsrats

Sechster Abschnitt:  Übergangs- und Schlußbestimmungen

§  85  Übergangsregelungen
§  86  Erlaß von Rechtsverordnungen
§  87  Inkrafttreten


 § 1
Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unahängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für Berufsrichter im Landesdienst.
(2) Für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gilt es, soweit dies besonders bestimmt ist.
(3) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(4) Für Richterinnen und Staatsanwältinnen sind die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form zu verwenden.

§ 3
 Stellenausschreibung

Freie Planstellen für Richter- und Staatsanwaltsämter sind auszuschreiben.


§ 4
Zuständigkeit

Der Justizminister ernennt und entläßt die Richter und Staatsanwälte. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5
 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaats Thüringen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 6
 Fehlerhafte Ernennungsurkunden

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "kraft Auftrags", so hat er die Rechtsstellung eines Richters "kraft Auftrags". Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist, anderenfalls hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.
(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.

§ 7
 Übertragung eines weiteren Richteramtes
Jedem Richter auf Lebenszeit kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.
§ 8
 Altersgrenze

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
l.   das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
2.  das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne von § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist.
Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, vom Beginn des Ruhestands bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres nicht mehr als durchschnittlich 425 Deutsche Mark brutto monatlich aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen. Dies findet keine Anwendung auf Entschädigungen für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

§ 9
 Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung

(1) Einem Richter ist auf Antrag
1.  der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen oder
2.  ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er
a)  mindestens ein Kind unter 18 Jahre oder
b)  einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
  tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigter Dienst und Urlaub zusammen eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßigung des Dienstes während des Bewilligungszeitraums durchschnittlich ein Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht übersteigt. Der Antrag auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 10
Teilzeitbeschäftigung

(1) Bis zum 31. Dezember 1996 ist einem Richter mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, l.   auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren,
2.  nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
3.  auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
4.  nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraums durchschnittlich drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. l, 2, 3 oder 4 darf nur entsprochen werden, wenn der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten  nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. l, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten.
(4) Teilzeitbeschäftigungen und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach § 9 oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach § 9 dürfen jeweils zusammen eine Dauer von 25 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von 25 Jahren eine Dauer von 30 Jahren tritt, Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 9 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

§ 11
Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Freistaats Thüringen entsprechend.
(2) In Angelegenheiten der Richter wirken im Landespersonalausschuß als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der ständige Vertreter des Justizministers, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind sechs auf Lebenszeit ernannte Richter, die vom Justizminister vorgeschlagen werden, wobei die einzelnen Gerichtszweige angemessen zu berücksichtigen sind, von denen zwei und ihre Stellvertreter von den Berufsorganisationen der Richter im Lande Thüringen zu benennen sind. Für jedes nichtständige Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen.
(3) Der Landespersonalausschuß in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an die Stelle der zwei von den Berufsorganisationen zu benennenden Richter treten zwei von den zuständigen Berufsorganisationen zu benennende Staatsanwälte.

§ 12
Eid der ehrenamtlichen Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter (§ 45 Abs. 3 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte "und der Verfassung des Freistaats Thüringen".

§ 13
Aufgabe des Richterwahlausschusses

(1) Über die erstmalige Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister mit Zustimmung des Richterwahlausschusses.
(2) Der Richterwahlausschuß prüft, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist.

§ 14
Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1)  Der Richterwahlausschuß besteht aus
1.  acht vom Landtag berufenen  Abgeordneten,
2.  den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts und des Landesarbeitsgerichts,
3.  dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Freistaats Thüringen.
(2)  Entscheidet der Richterwahlausschuß über die erstmalige Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit aus dem Bereich der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit, so tritt an die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts der Präsident des Landessozialgerichts oder der Präsident des Finanzgerichts.

§ 15
Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder

Die Abgeordneten und ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jede Landtagsfraktion muß mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sein. Sie bleiben auch nach Beendigung der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt.

§ 16
Verpflichtung der Mitglieder

(1) Der Justizminister verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuführen.
(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Präsident des Landtags.

§ 17
Ausschließung von der Mitwirkung

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen.

§ 18
Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Richterwahlausschuß aus, wenn er seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder schriftlich gegenüber dem Justizminister auf die Mitgliedschaft verzichtet.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange es vorläufig des Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
(3) Scheidet der Präsident der Rechtsanwaltskammer vorzeitig aus, so tritt sein Stellvertreter im Amt bis zur Neuwahl an seine Stelle.

§ 19
Einberufung des Richterwahlausschusses

(1) Der Justizminister beruft den Richterwahlausschuß ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die beschlossen werden soll.

§ 20
Sitzungen des Richterwahlausschusses

Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der Justizminister führt den Vorsitz. Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle. Er hat kein Stimmrecht.

§ 21
Beschlußfähigkeit

(1) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Richterwahlausschuß entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Ist der Richterwahlausschuß nicht beschlußfähig, so kann eine neue Sitzung frühestens nach zwei Wochen stattfinden. In dieser Sitzung ist der Richterwahlausschuß hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen worden ist.

§ 22
Vorbereitung der Entscheidung

Der Justizminister legt dem Richterwahlausschuß zur Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit die Personalakten mit seinem Vorschlag vor.

§ 23
Ablehnung eines Richters

Stimmt der Richterwahlausschuß der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, so hat der Justizminister den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 24
Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit

Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der Justizminister die Personalakten mit seinem Vorschlag dem Richterwahlausschuß zu der Entscheidung vor, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.

§ 25
Geschäftsordnung

Weitere Einzelheiten des Verfahrens des Richterwahlausschusses regelt dieser in einer Geschäftsordnung. Diese ist im Justiz-Ministerialblatt für Thüringen zu veröffentlichen.

§ 26
Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat

Folgende Richtervertretungen werden errichtet:
1.  Richterräte und ein Hauptrichterrat für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter nach Maßgabe des § 39,
2.  ein Präsidialrat für die Beteiligung an den in § 45 genannten Angelegenheiten.

§ 27
Wahlgrundsätze

(1) Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat werden gleichzeitig gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschriebene Zahl von Richtern.
(2) Zur Wahl der Richtervertretungen können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Zur Wahl des Hauptrichterrates und des Präsidialrats können Berufsverbände der Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zu den Richtervertretungen zu wählenden Mitglieder erreichen.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber durchgeführt. Zu Ersatzmitgliedern der Richtervertretungen sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.

§ 28
Wahlberechtigung

(1) In einem Gerichtsbezirk, für den der Richterrat gewählt wird, sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltage bei einem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, ein Richteramt innehaben, als Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig oder an das Gericht für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet sind. Hat ein Richter mehrere Richterämter inne, so ist er für den Gerichtsbezirk wahlberechtigt, in dem er seine Planstelle hat.
(2) Nicht wahlberechtigt zu dem Richterrat sind Richter, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein anderes Gericht, an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.
(3) Bei Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die im Freistaat Thüringen ein Richteramt innehaben oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein Gericht im Freistaat Thüringen abgeordnet sind.
(4) Nicht wahlberechtigt zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat sind Richter, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten an eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.

§ 29
Wahlvorstand

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Wahl zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat wird von dem für die Wahl des Richterrats bestellten Wahlvorstand durchgeführt.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident oder der Direktor des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ein neuer Wahlvorstand bestellt; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 30
Beschlußfassung

(1) Die Sitzungen der Richtervertretungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Beschlüsse der Richtervertretungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Richtervertretungen sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Der Vorsitzende kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

§ 31
Amtszeit

(1) Die Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle vier Jahre statt, spätestens einen Monat vor Ablauf ihrer Amtszeit.
(2) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.
(3) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.
(4) Ist eine Richtervertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit neu zu wählen, so wird sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

§ 32
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich.
(2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(3) Die Mitglieder der Richtervertretungen können von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit werden, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.

§ 33
Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben worden ist.
(2) Ein Mitglied einer Richtervertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen. Im übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Richtervertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Richtervertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des Betroffenen.

§ 34
Ausscheiden von Mitgliedern

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

§ 35
Eintritt der Ersatzmitglieder

Scheidet ein Mitglied aus der Richtervertretung aus oder erlischt die Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.

§ 36
Kosten und Sachaufwand

(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Den Angehörigen des Wahlvorstandes und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, Reisekosten nach den für den Freistaat Thüringen geltenden Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten  und Richter nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.

§ 37
Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht
l.  gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretungen,
2.  gegenüber der vorgesetzten Dienststelle in Ausübung der Befugnisse der Richtervertretungen,
3.  für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 38
Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Stellvertreter sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat, Hauptrichterrat und Personalrat steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 43, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.

§ 39
Aufgaben des Richterrates

Der Richterrat wird nach der Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt
1.  an den allgemeinen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter,
2.  bei dem Erlaß einer Disziplinarverfügung und der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, sofern der Richter seine Beteiligung beantragt,
3.  an sonstigen Angelegenheiten der Richter,
4.  gemeinsam mit dem Personalrat an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen.

§ 40
Bildung und Zusammensetzung der Richterräte
und des Hauptrichterrates

(1)  Richterräte werden gebildet:
1.  in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
a)  bei dem Oberlandesgericht,
b)  bei den Landgerichten,
c)  bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind,
2.  in den besonderen Gerichtsbarkeiten bei jedem Gericht.
(2) Amtsgerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird, werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Amtsgericht zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat besteht.
(3) Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Landessozialgericht wird je ein Hauptrichterrat gebildet.
(4)  Der Richterrat besteht:
1.  aus fünf Richtern, wenn in dem Bezirk des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, mehr als fünfzig Richter tätig sind,
2.  im übrigen aus drei Richtern.
(5)  Die Hauptrichterräte bestehen aus je fünf Richtern.

§ 41
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht, für das der Richterrat gewählt wird, wahlberechtigt sind.
(2) Wählbar zum Hauptrichterrat sind alle wahlberechtigten Richter, die am Wahltag bei einem Gericht des Freistaats Thüringen beschäftigt sind.
(3) Die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter sowie die Direktoren der Amtsgerichte sind nicht wählbar.

§ 42
Zuständigkeiten

(1) Der Richterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig, die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die er gebildet worden ist.
(2) Der Hauptrichterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrates hinaus erstrecken oder in denen sich der Richterrat und die zur Entscheidung befugte Stelle nicht einigen.

§ 43
Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat. Dienstaufsichtsführende Richter dürfen zu diesem Zweck nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.
(2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im übrigen zwei Mitglieder.
(3) Werden in einem Bezirkspersonalrat oder in einem Hauptpersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, so nehmen an der Beratung und Beschlußfassung entsandte Mitglieder des Hauptrichterrates teil; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.

§ 44
Geltung des Landespersonalvertretungsrechts

Soweit sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Deutschen Richtergesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Richterräte und den Hauptrichterrat die Vorschriften des Thüringer Personalvertretungsrechts entsprechend.

§ 45
Aufgaben des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen
l.  bei der Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
2.  bei der Entlassung eines Richters, sofern er seiner Entlassung nicht zugestimmt hat,
3.  bei der Entlassung eines Richters auf Probe während der Probezeit,
4.  bei der Rücknahme der Ernennung oder der Berufung eines nach den Maßgaben des Einigungsvertrages auf Probe übernommenen Richters.
(2) Eine Beteiligung zu den Nummern 2 bis 4 findet nur statt, wenn der Richter dies beantragt.

§ 46
Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats

Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht  wird je ein Präsidialrat gebildet. Er besteht 1.  bei dem Oberlandesgericht aus dem Präsidenten und sechs weiteren gewählten Richtern,
2.  bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten und vier weiteren gewählten Richtern,
3.  bei dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht aus dem Präsidenten und zwei weiteren gewählten Richtern.

§ 47
Wählbarkeit

In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tage der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Freistaats Thüringen im Hauptamt tätig sind.

§ 48
Verfahren bei Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn der Justizminister über die beabsichtigte Maßnahme.
(2) Der Justizminister beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; der Justizminister kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die zustimmende Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die in Satz 2 bestimmte Frist abgelaufen ist oder wenn im Falle des § 49 Abs. 1 Satz 1 die Aussprache stattgefunden hat.
(3) Im Falle des § 45 sind dem Antrag der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit seiner Zustimmung auch die Personalakten des Richters beizufügen. Ferner ist dem Präsidialrat der Besetzungsvorschlag des Justizministers mitzuteilen.
(4) Der Justizminister kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber Stellung nehmen und zu diesem Zweck in die Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden.
(5) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den der Justizminister ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber Stellung nehmen.

§ 49
Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats

(1) Spricht sich der Präsidialrat in einer Stellungnahme gegen die von dem Justizminister beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen ihm oder seinem ständigen Vertreter und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Die Einigungsverhandlung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden.
(2) Führt die mündliche Erörterung zu keiner Einigung, so entscheidet der Justizminister.

§ 50
Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Meiningen, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.
(3) Bei Bedarf können bei den Richterdienstgerichten mehrere Senate gebildet werden. Die Zahl der Senate bestimmt der Justizminister.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstellen und der Gerichtskassen der Richterdienstgerichte werden von den Geschäftsstellen und Gerichtskassen der Gerichte wahrgenommen, bei denen sie errichtet sind.

§ 51
Zuständigkeit

(1) Das Dienstgericht entscheidet
1.  in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand;
2.  über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes);
3.  bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)  Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes);
b)  Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes);
c)  Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes);
d)  Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(§ 34 des Deutschen Richtergesetzes); 4.  bei Anfechtung:
a)  einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutsches Richtergesetzes);
b)  der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes und § 62 dieses Gesetzes;
c)  einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird;
d)  der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes);
e)  einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes;
f)  einer Verfügung über die Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern (§ 9);
g)  der Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 7 (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).
(2)  Das Dienstgericht entscheidet ferner
1.  in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch der Staatsanwälte im Ruhestand,
2.  in Disziplinarsachen der Beamten des Landesrechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, auch der Beamten im Ruhestand,
3.  in allen sonstigen Fällen, in denen auf Beamte des Landesrechnungshofes die für Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

§ 52
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofes

Der Dienstgerichtshof entscheidet:
1.  über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts;
2.  in allen anderen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 53
Revision

(1) Den Beteiligten steht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen Urteile des Dienstgerichtshofes die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu, in den Fällen 1.  des § 51 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe des § 81 des Deutschen Richtergesetzes,
2.  in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes.
(2) In den Fällen des § 51 Abs. 2 ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 54
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt der Justizminister.

§ 55
Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichtes sein.
(2) Die Mitglieder werden für fünf Jahre von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht eingerichtet worden ist, bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger Beisitzer ist.
(3) Die Präsidien des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts schlagen geeignete Richter als Beisitzer vor.
(4) Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses für den Rest der Amtszeit bestellt.

§ 56
Besetzung der Richterdienstgerichte

(1) Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei Entscheidungen, in denen ein Richter einer der besonderen Gerichtsbarkeiten betroffen ist, muß ein Beisitzer dieser Gerichtsbarkeit angehören.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

§ 57
Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder die Hauptverhandlung in Strafsachen wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens eröffnet worden ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 58
Erlöschen und Ruhen des Amtes

(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Richterdienstgericht aus, wenn es im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es im förmlichen Disziplinarverfahren rechtskräftig eine schwere Disziplinarmaßnahme nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 verhängt worden ist.
(2) Ein Mitglied des Richterdienstgerichts ist von der Ausübung ausgeschlossen, solange es vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.

§ 59
Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Landesrechnungshofes

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Landesrechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, treten an die Stelle des dienstjüngsten Beisitzers der Richterdienstgerichte ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt beziehungsweise ein Mitglied des Landesrechnungshofes, das richterliche Unabhängigkeit besitzt. Diese müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Justizminister bestellt sie auf fünf Jahre. Die Berufsorganisation der Staatsanwälte und der Mitglieder des Landesrechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, können Vorschläge für die Bestellung einreichen.
(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Präsident des Landesrechnungshofes sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichtes sein.
(3) § 55 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 56 und 57 gelten entsprechend.

§ 60
Geltung des Thüringer Disziplinarrechts

In Disziplinarsachen gegen Richter und Staatsanwälte gelten die Vorschriften des Thüringer Disziplinarrechts entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 61
Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
1.  Verweis,
2.  Geldbuße,
3.  Gehaltskürzung,
4.  Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
5.  Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,
6.  Entfernung aus dem Dienst,
7.  Kürzung des Ruhegehalts,
8.  Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit Gehaltskürzung, Versagen des Aufsteigens im Gehalt und Einstufung in eine niedrigere Lebensaltersstufe oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. Im übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen, das die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn vor Ablauf dieser Frist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.
(4) Durch Disziplinarverfügung kann gegen einen Richter oder Staatsanwalt nur der Verweis verhängt werden.

§ 62
Abordnung

Ein Richter, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, kann auch ohne seine Zustimmung an ein anderes Gericht abgeordnet werden.

§ 63
Einleitungsbehörde

Einleitungsbehörde in Verfahren gegen Richter, Staatsanwälte und Mitglieder des Landesrechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, ist der Justizminister; er kann von dem Generalstaatsanwalt vertreten werden.

 § 64
Entscheidungen des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richter auf Antrag des Justizministers durch Beschluß über 1.  die Einleitung und die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens;
2.  die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen;
3.  die Abordnung nach § 62.
Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluß über den Antrag eines Richters oder eines Richters im Ruhestand, gegen sich ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten.
(2) Der Beschluß ist dem Justizminister und dem Richter zuzustellen. Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Dienstgerichts sowie die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Ist das Verfahren beim Dienstgerichtshof anhängig, so entscheidet dieser in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 kann der Richter oder der Richter im Ruhestand die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen, wenn seit der Anordnung sechs Monate vergangen sind. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 65
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt

(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn gegen ihn 1.  das förmliche Disziplinarverfahren gleichzeitig eingeleitet wird oder bereits eingeleitet ist oder
2.  in einem Strafverfahren Haftbefehl erlassen ist oder
3.  in einem Strafverfahren das Hauptverfahren eröffnet worden ist und der Verlust des Richteramtes nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes oder die Entfernung aus dem Amt im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist.
(2) Die Einbehaltung von Gehalt ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn auf vorläufige Dienstenthebung erkannt ist und 1.  der Richter eines Dienstvergehens dringend verdächtig ist, das seine Entfernung aus dem Amt rechtfertigen würde, oder
2.  gegen den Richter ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das den Verlust des Richteramtes ausspricht oder nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes nach sich zieht, oder
3.  gegen den Richter im förmlichen Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung auf Entfernung aus dem Amt ergangen ist.

 § 66
Betreuer und Untersuchungsführer

(1) Zum Betreuer und Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, bestellt werden.
(2) In Verfahren gegen Richter kann ein Richter oder ein Richter im Ruhestand Verteidiger sein. In Verfahren gegen Staatsanwälte kann auch ein Staatsanwalt oder ein Staatsanwalt im Ruhestand Verteidiger sein.

 § 67
Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Hochschullehrer, so gelten für ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für das Richteramt.
(2) Für Dienstvergehen, die der Richter nur als Beamter oder nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beamter begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die Einleitungsbehörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt. Über die vorläufige Enthebung vom Richteramt und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt zuständigen Einleitungsbehörde.

§ 68
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Der Justizminister kann eine Untersuchung anordnen. Er hat in diesem Fall einen Richter auf Lebenszeit mit der Untersuchung zu beauftragen; dieser hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies einem förmlichen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen für Beamte nicht entgegen.

§ 69
Besondere Bestimmungen

(1) Für das Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder einen Beamten des Landesrechnungshofes, der richterliche Unabhängigkeit besitzt, gelten die §§ 53, 61 Abs. 4 und § 64 entsprechend.
(2) Bekleidet ein Staatsanwalt oder ein Beamter des Landesrechnungshofes, der richterliche Unabhängigkeit besitzt, zugleich ein anderes Amt, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen worden ist. § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 70
Anwendung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 71
Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministers über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) und die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag kann auch schon vor Einleitung des Versetzungs- und Prüfungsverfahrens gestellt werden. An Stelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.
(3) Die Anordnung des Gerichts, durch die einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.

§ 72
Einleitung des Versetzungsverfahrens

Das Versetzungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird durch einen Antrag des Justizministers eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 73
Urteilsformel im Versetzungsverfahren

In seinem Urteil erklärt das Dienstgericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 74
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
mit Zustimmung des Richters

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet der unmittelbare Dienstvorgesetzte über seine Dienstunfähigkeit nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand.
(2) Der Justizminister, der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Feststellung nicht gebunden.


§ 75
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
ohne Zustimmung des Richters

(1) Hält der Justizminister einen Richter für dienstunfähig und beantragt dieser nicht die Versetzung in den Ruhestand, so teilt der Justizminister dem Richter oder seinem Betreuer unter Angabe der Gründe mit, daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage, so bestellt das für die Betreuerbestellung zuständige Gericht auf Antrag des Justizministers einen Richter als Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet der Justizminister die Einstellung oder die Fortführung des Verfahrens beim Dienstgericht an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen.
(3) Zur Fortführung des Verfahrens beauftragt der Justizminister einen Richter mit der Ermittlung des Sachverhaltes; dieser hat die Rechte eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Richter oder sein Betreuer ist zu den Vernehmungen zu laden; er ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu beantragen. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Richter oder sein Betreuer zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Justizministers anordnen, daß die Besoldungsbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens folgt (Absatz 2), für zulässig erklärt werden; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen.
(6) Hält der Justizminister den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt er bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen und nach Absatz 5 zu verfahren.

§ 76
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
bei Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Bestimmungen für das Richteramt anzuwenden.
(2) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter, so gelten für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramtes die §§ 74 und 75 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst gestellt.
§ 77
Einleitung des Prüfungsverfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag des Justizministers, in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 statt.

§ 78
Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 79
Aussetzung des Prüfungsverfahrens

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei einem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 80
Kostenentscheidung bei Feststellung der
Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, zur Feststellung der Entlassung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c sowie im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des Justizministers erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

§ 81
Prüfungsverfahren gegen Beamte des Landesrechnungshofes,
die richterliche Unabhängigkeit besitzen

Für das Prüfungsverfahren, das einen Beamten des Landesrechnungshofes betrifft, der richterliche Unabhängigkeit besitzt, gelten die Bestimmungen der §§ 74 bis 78 sowie § 53 entsprechend.

§ 82
Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts

Wer die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erworben hat und später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.

§ 83
Bildung und Aufgaben der Staatsanwaltsräte
und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Als Stufenvertretung wird ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Generalstaatsanwalt errichtet.
(2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte; der Hauptstaatsanwaltsrat hat die Aufgaben des Hauptrichterrats und des Präsidialrats.

§ 84
Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte
und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen
1.  aus fünf gewählten Staatsanwälten, wenn bei den Staatsanwaltschaften mehr als 50 Staatsanwälte tätig sind,
2.  im übrigen aus drei gewählten Staatsanwälten. Für sie gelten die Bestimmungen über den Richterrat entsprechend.
(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf gewählten Staatsanwälten. Als Stufenvertretung gelten für ihn die Bestimmungen über den Hauptrichterrat entsprechend. Sofern er in Personalangelegenheiten tätig wird, gehört ihm außerdem der Generalstaatsanwalt, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt als Vorsitzender an. Insoweit gelten die Bestimmungen über den Präsidialrat entsprechend.
(3) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

§ 85
Übergangsregelungen

(1) Wer nach den Maßgaben des Einigungsvertrages zum Deutschen Richtergesetz (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe f) des Einigungsvertrages) in ein Richterverhältnis auf Probe berufen worden ist, kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht oder bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung verwendet werden.
(2) Wer nach den Maßgaben des Einigungsvertrages zum Deutschen Richtergesetz (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe a) und 8 z) Doppelbuchstabe cc) des Einigungsvertrages die Befähigung zum Amt des Staatsanwalts erworben hat, kann zum Staatsanwalt auf Probe ernannt und nur als Staatsanwalt verwendet werden.
(3) Die Rücknahme der Ernennung oder der Berufung eines Richters auf Probe oder auf Zeit nach den Maßgaben des Einigungsvertrages zum Deutschen Richtergesetz (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe h) und p) des Einigungsvertrages) wird vom Justizminister erklärt. Die Erklärung ist dem zu Entlassenden zuzustellen. Der zu Entlassende ist vorher anzuhören. Bei diesen Entscheidungen finden die Bestimmungen über die Beteiligung der Richtervertretung entsprechende Anwendung. Die Entscheidungen können bei dem zuständigen Richterdienstgericht angefochten werden. Das für die Anfechtung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c geltende Verfahren ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten für Staatsanwälte auf Probe entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Altersgrenze von Richtern und Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Justizministers vom 11. Juni 1991 (GVBl. S. 109) bleiben unberührt.
(5) Die ersten allgemeinen Wahlen der Vertretungen der Richter und Staatsanwälte finden bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Vorstände der Behörden, bei denen eine Vertretung zu wählen ist, bestellen für die Durchführung der ersten Wahlen die Wahlvorstände.
(6) Die Amtszeit der erstmals eingerichteten Richterdienstgerichte erstreckt sich bis zum 31. Dezember 1995.
(7) Vorschriften, welche die Tätigkeit von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit sind, ausschließen oder beschränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben vorbehalten, finden bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 keine Anwendung.
(8) Solange der Thüringer Landtag noch keine Mitglieder des Richterwahlausschusses gewählt hat, entscheidet der Justizminister über die Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit allein.

§ 86
Erlaß von Rechtsverordnungen

Über die Durchführung der Wahlen des Hauptrichterrates, des Präsidialrates und des Hauptstaatsanwaltsrates werden durch Rechtsverordnung, die der Justizminister erläßt, nähere Bestimmungen getroffen, insbesondere über
1.  die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste,
2.  die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,
3.  die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
4.  das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
5.  die Stimmabgabe,
6.  die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7.  die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 87
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.