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Richterverein an Justiz-

senator wegen ESARI

 

 

Hamburg, 04.11.2003

 

Sehr geehrter Herr Senator,

 

der Hamburgische Richterverein hat erfahren, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg unter Federführung der Finanzbehörde ein Projekt zur Reorganisation der IuK-Strukturen (Esari) plant. Danach soll vorgesehen sein, die Administration der Endgeräte an den Arbeitsplätzen bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode beim Landesamt für Informationstechnik (LIT) zu konzentrieren, das später aufgrund eines Staatsvertrages mit dem Land Schleswig-Holstein in einer Datenzentrale namens DATAPORT fusioniert werden soll.

 

Der Hamburgische Richterverein wendet sich aus den nachfolgenden Gründen entschieden dagegen, den Justizbereich in eine solche Veränderung der IuK-Strukturen einzubeziehen:

 

Gerichte und Staatsanwaltschaften haben sich in den vergangenen Jahren eine hochspezialisierte EDV-unterstützte Organisation geschaffen, die die Arbeitsabläufe sowohl intern als auch gegenüber Externen entscheidend steuert und bestimmt.

 

In der jetzt bestehenden IuK–Personalstruk­tur liegt die Betreuung und Kontrolle der EDV-gestützten Organisationsabläufe in Gerichten und Staatsanwaltschaften Fachkräften, die den Weisungen und der Dienstaufsicht der jeweiligen Leitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften unterstehen.

 

Bereits bei unserem Gespräch mit Ihnen am 2. Juli 2003 haben wir für den Hamburgischen Richterverein darauf hingewiesen, dass schon die Auslagerung von Servern und Zugriffsrechten auf justizfremde und mit DATAPORT sogar auf außerhalb Hamburgs liegende Organisationen die unabhängige Stellung der Justiz schwächt.

 

Bei einer Umsetzung der Vorgaben von Esari würde diese Organisationshoheit von der dritten Gewalt auf eine der Exekutive zuzurechnende Datenzentrale übertragen, die damit entscheidenden Einfluss auf die Steuerung und den Ablauf der Arbeit der dritten Gewalt erhielte. Dadurch würde die Unabhängigkeit der dritten Gewalt weiter beeinträchtigt.

 

Der Hamburgische Richterverein hält eine solche Fremdbestimmung der Arbeit der dritten Gewalt für unvereinbar mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

 

Dabei ist klarzustellen, dass der Hamburgische Richterverein sich nicht gegen Überlegungen wendet, im Rahmen einer Aufgabenkritik die bestehende Organisation der IuK-Unterstützung innerhalb der Justiz einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die Grenze möglicher Organisationsveränderungen ist jedoch überschritten, wenn der dritten Gewalt im Ergebnis die Steuerung und Kontrolle ihrer eigenen Arbeitsabläufe entzogen wird.

 

Wir werden uns erlauben, diesen Brief zur Information unserer Mitglieder in der nächsten Ausgabe unseres Mitteilungsblattes abzudrucken.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Inga Schmidt-Syaßen