(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 4/04, 26) < home RiV >

Über die Rechtspflege

und das Amt des

Richters im Islam

 

In vorislamischer Zeit der arabischen Halbinsel war das Leben geprägt von einer traditionellen Stammeskultur. Zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten wandte man sich an so genannte Schiedsrichter (arab. hakam). Dabei handelte es sich meist um Personen, denen übersinnliche Kräfte und besondere Weisheit nachgesagt wurden. Da der hakam keine Exekutivgewalt besaß, forderte er von den Parteien Eide und Sicherheiten, um sein Urteil zu vollstrecken. Mit der Entstehung des Islams übernahm der Prophet Mohammed die Rolle eines solchen hakam für die Muslime. Insbesondere seit der Immigration von Mekka nach Medina, der hejra im Jahre 622 nach Christus, wurde Mohammad Richter und Oberhaupt der kleinen neu gegründeten islamischen Gemeinde. Das Recht, das er sprach, bestand nicht aus feststehenden Regeln, sondern leitete sich aus den Offenbarungen und der Praxis der islamischen Gemeinde ab. Dies ist die einzige Zeit in der islamischen Geschichte, in der man von der Einheit von Politik, Religion und Recht sprechen kann. Mohammad war als einziger in der Lage, alle aufkommenden Fragen zum Koran aufzufangen und ungeklärt gebliebene Probleme zu interpretieren.

Nach Mohammads Tod übernahmen die ersten, so genannten "rechtgeleiteten" Kalifen die Aufgabe, Zwistigkeiten beizulegen. Erst unter der Herrschaft der Ommayyaden (660-750) wurde das Amt des Qadi, des islamischen Richters entwickelt und aufgebaut. Die Qadis waren im staatlichen Verwaltungsapparat eingebunden und den lokalen Gouverneuren zugeordnet. Mit der Schaffung des Qadi-Amtes wurde insbesondere das Ziel verfolgt, die bis dahin üblichen ad-hoc Schiedsgerichte, die hakam abzuschaffen und die Rechtspflege unter staatliche Aufsicht zu bringen. Zunächst galt die richterliche Tätigkeit als eine untergeordnete Aufgabe, eine von vielen dem Staatsdiener übertragenen Aufgaben. So oblagen die richterlichen Tätigkeiten dem Schatzmeister oder dem Polizeichef der Provinzen. Der bekannte ägyptische Qadi Iyad (um 717) etwa war neben seiner richterlichen Tätigkeit in erster Linie der Verwalter der Korn- und Getreidekammern seiner Provinz. Erst gegen Ende der Ommayyadenzeit etablierte sich das Amt des Qadi als selbständiger und spezialisierter Beruf, der ausschließlich mit juristischen Tätigkeiten und der Streit-schlichtung betraut war.

Als weisungsgebundene Beamte waren die Qadis der politischen Autorität unterworfen und suchten in ihrer Urteilsfindung auch den Rat des Herrschers. Im Allgemeinen ließen die Herrscher den Qadis allerdings große Freiräume in ihrer Urteilsfindung und in der Verwaltung der Justiz. Dadurch erklärt sich auch die große Vielfalt der Entscheidungen, insbesondere in Angelegenheiten, die das Verhältnis der Menschen zueinander regelten, also das, was wir heute als Privatrecht bezeichnen. Während in dem für den Herrscher sehr wichtigen Bereich des öffentlichen Rechts eine einheitliche Rechtsprechung zu beobachten war, fehlte es im privatrechtlichen Bereich an klaren Richtlinien und Entscheidungsmerkmalen.

Dies lag hauptsächlich an zwei Umständen. Zum einen erlaubte die bereits erwähnte Freiheit des Qadi in seiner Urteilsfindung, seinen Entscheidungen sein eigenes rechtliches Verständnis zugrunde zu legen. Die politische Autorität hatte diesbezüglich keine Richtlinien erlassen, und es gab auch keinen Instanzenzug, der korrigierend oder vereinheitlichend hätte eingreifen können. Die Qadis mussten zur Lösung eines Problems zunächst auf die primären Rechtsquellen des Islams zurückgreifen, also auf den Koran und den überlieferten Traditionen des Propheten. Wurden sie dabei nicht fündig, konnten sie ihren Urteilen ihre persönliche Meinung zugrundelegen, die natürlich nicht den primären Quellen widersprechen durfte.

Zum anderen flossen in die Entscheidungen der einzelnen Provinzrichter das lokale Gewohnheitsrecht und die örtlichen Usancen der Region mit ein, so dass für die gleiche Rechtsfrage regional unterschiedliche Lösungen gefunden wurden: So war etwa eine Frau im arabischen Kernland um Medina nicht befugt, ihre Eheschließung selbst vorzunehmen. Die jahrhundertealten Stammesstrukturen und Gewohnheiten sprachen das Recht, Ehen zu stiften bzw. zu arrangieren, dem Stammesclan zu. So wurde die Ehe für die Frau stellvertretend von ihrem Vater/Vormund abgeschlossen. Andererseits führte die Berührung zwischen Arabern, Persern sowie vieler anderen Ethnien in der weit entfernten Stadt Kufa im heutigen Irak zu einer kosmopolitischen Gesellschaft, für die die traditionellen arabischen Familienstrukturen fremd waren. Frauen hatten in Kufa eine andere Stellung als in Medina und es war ihnen erlaubt, ihre Ehe ohne Mitwirkung des Vormunds selbst zu schließen. Diese Unterschiede bildeten auch bald die Grundlage für die ersten klassischen Rechtsschulen: die Schulen von Kufa und Basra im Irak und die von Medina und Mekka im heutigen Saudi Arabien, die sich hauptsächlich nach lokalem Gewohnheitsrecht unterschieden.

Die Abbasiden lösten um 750 die ummayyadische Dynastie ab und verlagerten die Hauptstadt von Damaskus nach Bagdad. Sie errichteten die ersten formellen Gerichtshöfe und etablierten ein System von Berufungsgerichten. In der abbasidischen Frühzeit vollendete sich auch die Spezialisierung des Qadi-Amtes auf die Rechtspflege im engeren Sinn; die Qadis waren nun verpflichtet, das islamische Recht, das sich langsam zu einem eigenständigen Feld intellektueller Arbeit herausbildete, auf die rechtlich bedeutsamen Gebiete des Lebens anzuwenden. Den wichtigsten Teil ihrer Tätigkeit machten die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Strafen aus; sie hatten aber auch wie bereits zur Ommayyadenzeit die religiösen Stiftungen zu verwalten und die Vormundschaft für Witwen und Waisen wahrzunehmen. Das Amt des Qadi kann mit dem des Vorstehers einer Behörde verglichen werden. Während unter den späten Ommayyaden die Qadis der Provinzstädte noch von den jeweiligen Stadthaltern ernannt wurden, bemühten sich die Abbassiden um eine Zentralisierung der Justiz und ernannten die Qadis selbst. Der Kalif Harun al-Rashid (regierte von 786-809) rief ein Aufsichtsamt ins Leben, das einem Richter-der-Richter unterstellt wurde.

Über die Fähigkeiten und Qualifikationen eines Qadi ist folgendes überliefert worden: Ein Qadi musste volljährig, im Vollbesitz seiner Geisteskraft, unbescholten und Muslime sein. Er sollte in der Lage sein, sich über einen Streitfall eine eigene sachkundige Meinung zu bilden, er musste zu diesem Zwecke umfassende Kenntnisse der Rechtstheorie, d.h. der Ableitung von Normen aus den Rechtsquellen, nachweisen und die in der Fachliteratur erörterten Einzelfälle überblicken. Der Qadi musste seiner fünf Sinne uneingeschränkt mächtig sein und durfte kein Urteil fällen, solange seine eigenen Gefühle aufgewühlt waren. Er durfte weder übermüdet, noch bekümmert, noch verärgert sein, noch sollten ihn Hunger oder Durst plagen. Verwerflich war es außerdem, wenn er neben seinem Amt noch anderen Beschäftigungen nachging, die ihn in einen Interessenkonflikt bringen könnten. Es war ihm auch verboten, Geschenke anzunehmen. Ein besonderer Verhaltenskodex wurde entwickelt, um den Parteien einen fairen Prozess zu ermöglichen. So musste der Qadi dafür sorgen, dass der Ort, an dem er amtierte, möglichst in der Mitte seines Bezirkes lag, und dass der Zeitpunkt der Verhandlungen allgemein bekannt war. Er durfte keinen Türsteher beschäftigen, auf dessen Erlaubnis man zum Qadi vordringen konnte, damit der ungehinderte Zugang gewährleistet war.

Diese Regeln waren umso wichtiger, als das Institut des Rechtsbeistands oder des Verteidigers im Strafprozess nur geringfügig entwickelt worden war und die Verantwortung, ein gerechtes - d.h. ein den Normen des islamischen Rechts genügendes - Urteil zu fällen, allein dem einzelnen Qadi oblag. Der Qadi sollte sich durch die Einhaltung dieser strengen Verhaltensregeln vor Gott rechtfertigen können, falls ihm eine Fehlentscheidung unterlaufen sollte. Daher galten auch Entscheidungen, an denen mehrere Qadis mitwirkten, als unzulässig.

Nach Meinung der Hanafiten konnten auch Frauen das Qadi-Amt bekleiden, allerdings nicht in strafrechtlichen Angelegenheiten, den so genannten Hadd-Strafen[1], denn hier waren Zeu­genaussagen entscheidend und eine Frau hatte im Bereich des Strafrechts als Zeugin nur halb soviel Bedeutung wie ein Mann.

Mit der Zeit entwickelte sich das Richteramt zu einer prestigereichen Profession. Auch das Verhalten der Herrscher gegenüber den Qadis veränderte sich, und die Versuche, den Qadi für seine Zwecke zu instrumentalisieren, vermehrten sich. Die Qadis erkannten sehr bald, dass sie den Wünschen und Launen der Herrschenden würden dienstbar sein müssen. So kam es schon vor, dass ein Gelehrter ein ihm angetragenes Richteramt ablehnte, um sich seine Unabhängigkeit zu wahren.

Wie erwähnt musste der Qadi den Weg zu seinem Urteil selbst finden, denn er persönlich trug vor Gott die Verantwortung für jede Entscheidung, die er fällte. Er hatte aber auch Gehilfen zur Seite. Zum einen die so genannten Schreiber, die neben der Herstellung von Schriftstücken auch das Protokoll der Verhandlungen führten. Bereits in der Ommayyadenzeit entwickelte sich der Brauch, alle Verfügungen und Urteile schriftlich auszufertigen. Ende des 8. Jahrhunderts wurden dem Richteramt zugeordnete Archive angelegt.

Zum anderen entwickelte sich daneben die Tätigkeit des Mufti, der dem Qadi zur Seite stand und dessen Tätigkeitsfeld im Erteilen von Rechtsauskünften in Form von Rechtsgutachten (fatwa) bestand. Der Aufgabenbereich des Muftis ging weit über das hinaus, was unter „Recht“ im Sinne von Geboten und Verboten verstanden wurde und seine Sachzuständigkeit kannte im Gegensatz zum Tätigkeitsfeld des Qadi, das sachlich und territorial beschränkt war, keine Grenzen. Viele Fragen, die die guten Sitten und die Moral an sich betrafen, fielen in die Kompetenz des Muftis, der die zwischenmenschlichen Handlungen neben einer rein rechtlichen Komponente auch nach religiösen, moralischen oder sozial-gesellschaftlichen Gesichtspunkten beurteilte. Der Mufti berücksichtigte neben den rechtlichen Kriterien die göttliche Werteskala der Scharia, die das menschliche Handeln in fünf verschiedene Kategorien einteilt: dem Gebotenen, dem Verbotenen und dem rechtlich Indifferenten oder Erlaubten; außerdem dem Empfehlenswerten und dem Verwerflichen, die juristisch unverbindlich sind und nur moralische Bedeutung haben.

Die Kategorie des Gebotenen und des Verbotenen bestimmten Verhaltensweisen derart, dass es dem Einzelnen nicht frei stand, sie zu befolgen oder nicht. Die Kategorien des Empfehlenswerten und des Verwerflichen hingegen hatten ein solches Merkmal nicht. Sie wollten den Einzelnen in seinen Handlungen beeinflussen, hatten jedoch keinen verpflichtenden, rechtlichen Charakter. Sie betrafen grundsätzlich nur die moralischen Pflichten der Gläubigen. Zwar sind diese am Tag des Jüngsten Gerichts von Bedeutung, aber in einem weltlichen Gericht vor dem Qadi spielten sie keine Rolle. So konnte etwa kein Gerichtsfall darauf aufgebaut werden, dass jemand verwerfliche Taten beging oder empfohlene Taten unterließ. Zwar konnte auch ein Qadi über diese Aktivitäten und ihre Bedeutung als verwerflich oder empfehlenswert Auskunft geben, aber dies geschah in einer strikt nicht gerichtlichen Tätigkeit.

In einem Gerichtsverfahren vor dem Qadi wurden die vorgetragenen Sachverhalte nach Maßgabe der Verbote und Gebote der Scharia bewertet. Die Grundlage dieser Bewertung war der zweifelsfrei ermittelte Sachverhalt. Neben den Zeugenaussagen dienten vor allem Eide der Feststellung dessen, was der Richter zu beurteilen hatte. Konnte etwa der Beklagte einen Zeugen benennen, während der Kläger keinen benennen konnte, er seinen Anspruch aber beeidete, dann wurde vielfach zu Gunsten des Klägers entschieden. Der Schwur war demnach ein überaus wirksames Mittel der Rechtsfindung.

Während den gutachterlichen Expertisen des Muftis jegliche Befugnis zur Durchsetzung fehlte, hatte der Qadi ein staatliches Sanktionswesen zu seiner Verfügung, um seine Richtersprüche auch vollstrecken zu lassen.

Die mit der Ausbreitung des islamischen Reiches einhergehende Regionalisierung führte zu einer raschen Vermehrung der Richterstellen. Dies wurde auch und insbesondere durch den Umstand bedingt, dass sich seit dem 9. Jahrhundert unterschiedliche Auffassungen über die Methode der Herleitung von Normen aus dem Koran und aus den Prophetenüberlieferungen entwickelt hatten, die in den Rechtsschulen gepflegt und verfeinert wurden. Die vier wichtigsten sunnitischen Rechtsschulen sind die Hanafiten nach ihrem Gründer Abu Hanifa (699-767), die Malikiten nach Malik Ibn Anas (715-795), die Schafiiten nach Muhammad ibn Idris al-Schafi’i (767-820) und die Hanbaliten nach Ibn Hanbal (780-855). Darüber hinaus gibt es noch eigene Rechtsschulen der Schiiten.

Die inhaltlichen Abweichungen zwischen diesen Richtungen erscheinen für den heutigen Betrachter oftmals unerheblich; in einem Rechtssystem jedoch, das als die Umsetzung des göttlichen Willens verstanden wurde, waren diese Abweichungen Gegenstand von erbitterten und scharfen Debatten. In den Städten entstanden bald Qadi-Ämter für jede der in der Bevölkerung vertretenen Richtungen. Am Sitz des Herrschers wurde Aufsichtsbehörden für die einzelnen Schulen gebildet. Die Befasstheit mit dem Islam in der Bevölkerung verstärkte sich außerdem mit dem Aufkommen der Lehranstalten, der Medresse, im 11. Jahrhundert. Diese Medressen wurden aus den Einkünften des Herrschers oder anderer Würdenträger finanziert und widmeten sich vorwiegend der Unterweisung in arabischer Grammatik, den Koranwissenschaften, der Prophetenüberlieferung und dem islamischen Recht.

Im osmanischen Reich (1326-1923) wurde die Hierarchie der Gerichtsbarkeit vollendet. Das ganze Staatsgebiet war in zahlreiche Gerichtsbezirke unterteilt, denen jeweils ein Richter vorstand. Die oberste Aufsicht über das Gerichtswesen führte seit Mitte des 14. Jahrhunderts der so genannte Heeresrichter, dem von Amts wegen auch die Jurisdiktion über die Truppen oblag. Als das arabische Kernland von den Osmanen erobert wurde, setzte der Herrscher auch einen Heeresrichter für dieses Gebiet ein. Da die Heeresrichter Mitglieder des „großherrlichen Diwans“ des Staatsrates waren, hatten sie vielfach Aufgaben wahrzunehmen, die über die bloße Rechtspflege und Vormundschaft hinausgingen. Insbesondere sollten sie für die innere Sicherheit sorgen und hatten das Wirtschaftsleben zu beaufsichtigen, soweit es für den Sultan und seine Armee von Belang war. Erst im 19. Jahrhundert, als das Rechtswesen nach europäischem Modell reformiert wurde, wurde die Zuständigkeit der osmanischen Qadi wieder eingeschränkt.

 

In den Nachfolgestaaten des osmanischen Reichs, der arabischen Welt, wurde das Amt des Qadi unterschiedlich weiterentwickelt. In den meisten arabischen Ländern wurden die überkommenen Strukturen der Gerichtsbarkeit reformiert und nach europäischem Vorbild modelliert. Seit der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts haben die meisten islamischen Länder Kodifikationen und Gesetzesbücher erlassen, die nur in ausgewählten Bereichen, so etwa im Familien- und Erbrecht, auf die Vorschriften der jeweiligen islamischen Rechtsschule zurückgreifen. Im Zuge der fortschreitenden Zurückdrängung islamischer Gesetze in der Moderne, wurde das Richteramt mit Richtern besetzt, die an juristischen Fakultäten europäischen Stils ausgebildet wurden und das nationale Recht ihrer Länder anwenden. In einigen Ländern herrschen Mischsysteme, bei denen neben Absolventen eines juristischen Hochschulstudiums auch Absolventen eines theologischen Seminars zur Richterprüfung zugelassen werden.

Auch der Zugang von Frauen zum Richteramt ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich: In Afghanistan gibt es einige Richterinnen bis hin zum Obersten Gericht. Diese Frauen wurden während der russischen Besatzung in den Richterdienst aufgenommen und haben sich nun, nach dem Fall der Taliban, wieder zum Dienst zurück gemeldet. Auch im Maghreb (Tunesien, Algerien, Marokko) trifft man auf Richterinnen, vor allem in den Gerichten Erster Instanz. Im Iran können seit 1992 bei den Familiengerichten weibliche Beisitzerinnen herangezogen werden. Diese tragen nicht den Namen Richterin, Qadi, sondern weibliche Beraterin, moschavere zan. Sie sind nicht zeichnungsbefugt, verrichten jedoch inhaltlich die gleiche Arbeit wie der männliche Vorsitzende. Man sollte erwähnen, dass im Iran Frauen erst in den späten 70er Jahren zum Richteramt zugelassen worden sind. Als die iranische Revolution 1979 ausbrach, gab es im ganzen Iran etwa 60 Richterinnen, darunter die spätere Nobelpreisträgerin Shirin Ebadi.

 

Literaturhinweise:

Antes, P., Ethik und Politik im Islam, 1982.

Coulson, N.J., A history of Islamic Law, 1964.

Coulson, N.J., Conflict and Tensions in Islamic Jurisprudence, 1969.

Nagel, T., Das islamische Recht, 2001.

Weiss, G. B., The search for God's Law, Islamic Jurisprudence in the Writings of Sayf al-Din al Amidi, 1992.

 

Nadjma Yassari

(Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg)


[1] Die Hadd-Strafen bezeichnen die Bestrafung für eine direkt vom Koran verbotene Handlung, also Unzucht, Verleumdung betreffs Unzucht, Diebstahl, Straßenraub und Mord.